Donaustauferstr. 250
93055 Regensburg
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Inscripción en el Registro Mercantil: HRB: 16419 B Registergericht: Regensburg Firmensitz: Regensburg
N.I.F./ C.I.F.: auf Anfrage
Gerente/-s: Michaela Jungbeck
Alle Partner, Makler, Verkäufer von Juka Immobilien GmbH sind selbständig und eigenverantwortlich tätig!
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Inanspruchnahme von Maklerleistungen
§ 1 Maklervertrag bei Kauf/Verkauf bzw. Miete/Vermietung Mit der Inanspruchnahme der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Immobilienmaklers bzw. mit der Anforderung von Informationen, eines Exposés, der Durchführung von Objektbesichtigungen oder mit der Auf- nahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer oder dem Vermieter oder deren Stellvertretern kommt der Maklervertrag mit dem Miet- oder Kaufinte- ressenten zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
§ 2 Maklervertrag bei Auktionen Mit dem durch den Immobilienmakler veranlassten Erwerb im Wege der (Zwangs-) Versteigerung kommt der Maklervertrag mit dem Kaufinteres- senten zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustan- de.
§ 3 Maklercourtage Soweit nicht anders vereinbart beträgt die Höhe der Maklercourtage:
Sie wird - sofern nicht anders vereinbart - vom Käufer bzw. Mieter getra- gen. Das Exposé der Immobilie kann abweichende Regelungen treffen. Für den Fall, dass die Courtage nicht im Exposé ausgewiesen ist, gelten die Regelcourtagesätze durch den Käufer, Mieter oder Ersteigerer.
§ 4 Fälligkeit der Maklercourtage Die Maklercourtage ist fällig:
Sie ist zahlbar binnen 14 Tagen nach dem Fälligkeitstermin. Danach tritt Verzug ein, ohne dass dieser Verzug gegenüber dem Schuldner separat erklärt werden muss.
§ 5 Fälligkeit der Maklercourtage in besonderen Fällen Sofern an die Stelle des gewollten (durch Vermittlung oder Nachweis des Immobilienmaklers) ein anderer wirtschaftlich gleichwertiger Vertrag (Er- satzgeschäft) tritt, wird ebenfalls eine Maklercourtage in entsprechender Höhe fällig. Sofern es mit einem nachgewiesenen Interessenten oder Vertragspartner zu einem Vertragsabschluss kommt, obwohl die Vertragsverhandlungen zwischenzeitlich unterbrochen wurden und der Immobilienmakler zu späte- ren Verhandlungen nicht mehr hinzugezogen wird oder eine andere Person die Verhandlungen fortführt, ist ebenfalls eine entsprechende Maklercour- tage fällig. Die Maklercourtage ist auch dann fällig, wenn die Tätigkeit des Maklers nur mitursächlich zur Unterzeichnung des Vertrages war.
§ 6 Vertragsabschluss Der Makler hat Anspruch auf Anwesenheit bei der Unterzeichnung des Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages sowie auf ein Exemplar der jeweiligen Verträge. Bei Kaufverträgen hat der Makler das Recht, seinen Courtagean- spruch durch eine Maklerklausel im Vertrag mit beurkunden zu lassen.
§ 7 Vorkenntnis Ist dem Empfänger eines Exposés das vom Immobilienmakler nachgewie- sene Objekt bereits bekannt, hat er dies dem Immobilienmakler innerhalb von 5 Werktagen schriftlich unter Angabe der Quelle mitzuteilen. Es gilt das Datum des Poststempels. Wird innerhalb dieser Frist kein Vorkennt- nisnachweis erbracht, so gilt das Objekt als unbekannt.
§ 8 Doppeltätigkeit Der Immobilienmakler darf auch für die jeweils andere Vertragspartei entgeltlich tätig werden. |
§ 9 Eigentümerangaben / Irrtümer / Zwischenveräußerung Die vom Immobilienmakler weitergegebenen Objektinformationen stammen vom Eigentümer, einer von ihm beauftragten Person oder anderen Dritten. Sie können vom Immobilienmakler nur bedingt überprüft werden. Insofern haftet der Immobilienmakler nicht für die Richtigkeit der Angaben bzw. lediglich für offenkundig unrichtige Angaben. Irrtümer, Änderungen und Auslassungen bleiben somit vorbehalten. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit und ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Auch Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung ist möglich, insbesonde- re bei Gemeinschaftsgeschäften im Rahmen einer Maklerkooperation. Ein Rechtsanspruch auf eine angebotene Immobilie hat der Kauf- bzw. Mietin- teressent nicht.
§ 10 Informationspflicht und Vollmachterteilung Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beab- sichtigten Kauf- oder Mietvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners beim Immobilienmakler anzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Immobilienmakler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
§ 11 Weitergabeverbot Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Immobili- enmaklers sind ausdrücklich nur für den entsprechenden Kunden be- stimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Maklers an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weiterge- geben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 12 Datenschutz Alle personen- und objektbezogenen Daten werden ausschließlich nur für die Bearbeitung des Auftrags verwendet. Der Auftraggeber willigt der Datenweitergabe an Dritte zu, sofern dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Eine andere Weitergabe der Daten erfolgt nicht. Die Daten werden automatisch in Datenbanken verarbeitet. Dabei kann es sich auch um internetbasierte Cloudanwendungen handeln. Der Kunde stimmt dieser Datenverarbeitung zu. Es werden die Datenschutzbestim- mungen der Bundesrepublik Deutschland beachtet.
§ 13 Verjährung Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Immobilienmakler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Immobilienmakler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§ 14 Gerichtsstand Als Gerichtsstand wird der Firmensitz des Immobilienmaklers (Stadt Berlin, Wilmersdorf) vereinbart, sofern eine Vereinbarung über den Gerichts- stand zulässig ist.
§ 15 Zahlungen und Annahme bzw. Verwaltung von Vermögensge- genständen für Auftraggeber Der Auftragnehmer nimmt vom Auftraggeber keine Barzahlungen entge- gen. Alle Zahlungen werden unbar durch Überweisung nach Rechnungsle- gung durchgeführt. Der Auftragnehmer nimmt keine für den Auftraggeber bestimmten Vermögenswerte entgegen und lässt sich nicht zur Entgegen- nahme ermächtigen.
§ 16 Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Ne- benabreden sind unwirksam. Auch die Abänderung des Schriftformerfor- dernisses kann nur schriftlich erfolgen.
§ 17 Salvatorische Klausel Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer vorstehender Klauseln berührt die Wirksamkeit der der gesamten AGB / des Gesamtvertrages nicht. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertrags- parteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinba- rungen nicht zuwider läuft. |
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